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Erweiterung des Leistungsumfanges des Kurzarbeitergeldes
Die Länder möchten die rechtlichen Regelungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld weiter verbessern. Mit einer am 12. 2. 2010 gefassten Entschließung fordern sie die Bundesregierung daher u. a. auf, die zurzeit bestehende dreimonatige Anspruchslücke für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schließen.
Nach geltender Rechtslage ist ein nahtloser Übergang von einem bestehenden in einen weiteren Anspruchszeitraum nicht möglich. Eine neue Bezugsfrist beginnt nach den derzeitigen Regelungen des SGB erst dann, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet wurde, drei Monate vergangen sind und die Anspruchsvoraussetzungen erneut vorliegen. Diese Anspruchslücke sollte nach Ansicht des Bundesrates einmalig aufgehoben werden, um einen nahtlosen Übergang beim erneuten Bezug von Kurzarbeitergeld ab 2010 gewährleisten und die wirtschaftliche Existenzfähigkeit betroffener Betriebe in der aktuell herrschenden Wirtschaftskrise sicherstellen zu können.
Um ausreichende Planungssicherheit für die Betriebe ab 2010 zu schaffen, sei darüber hinaus beim nahtlosen Übergang in einen erneuten Bezug von Kurzarbeitergeld die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers durch die Bundesagentur für Arbeit ab dem ersten Kalendermonat sicherzustellen.
Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 17 v. 12. 2. 2010